Das Geldwäschegesetz (GwG) gilt seit dem 30.11.1993 und wurde zum Zweck des Aufspürens und der Prävention von Geldwäsche erarbeitet.
Es behandelt nicht nur Regelungen, nach denen eine Person als Verpflichteter hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gilt, sondern auch die entsprechenden durchzuführenden Maßnahmen.
Nach §2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes ist der Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen und unterliegt somit den Bestimmungen des Gesetzes. Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft. Die Überprüfung des
Vertragspartners gemäß Geldwäschegesetz hat vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklerauftrages zu erfolgen.
Der Immobilienmakler muss die Daten des Vertragspartners aufnehmen und Kopien des Personalausweises (oder eines vergleichbaren Dokumentes) anfertigen.